Netzzugang/Entgelte
Netznutzungsvertrag
Vertragspartner sind hierbei der Netznutzer, der einen separaten Stromlieferungsvertrag mit einem Energielieferanten vereinbart hat und gleichzeitig Anschlussnutzer ist, und die Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG.
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 | NetznutzungsvertragNetznutzungsvertrag über die Netznutzung durch Letzverbraucher Datei zum Download |
Anschlussnutzungsvertrag (ab Netzanschluss Mittelspannung)
Vertragspartner sind der Anschlussnutzer, der einen „All-Inclusive-Stromlieferungsvertrag“ (Stromlieferung und Netznutzung) vereinbart hat, und die Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG. Ein zusätzlicher Lieferantenrahmenvertrag regelt in diesem Fall die Netznutzung zwischen dem Lieferanten und der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG.
 | AnschlussnutzungsvertragAnschlussnutzungsvertrag (Strom) Mittelspannung - Letztverbraucher Datei zum Download |
Lieferantenrahmenvertrag
Vertragspartner sind der Lieferant und die Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG. Vertragsgegenstand sind die Kundenzuordnung, die Abwicklung des Netzzugangs, die Anmeldung von Speicherheizungs- oder Wärmepumpenanlagen zur Netznutzung, die Netznutzung bei „All-inclusive-Stromlieferungsverträgen“ sowie ggf. die Inanspruchnahme weiterer damit zusammenhängender Dienstleistungen der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG.
Lieferantenrahmenvertrag und Anlage B - Kontaktdatenblatt
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 20.12.2017, Az.: BK6-17-168, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA- Mustervertrag) festgelegt.
Anlage C - Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Anlage D—Sperrung
Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten (Sperrung) durch den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Kunden (Sperrung) auf Verlangen des Lieferanten vor.
Anlage E - Zuordnungsvereinbarung
Nach Ziffer 4.3. der Anlage 1 zur Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) ist das
Verhältnis zwischen einem VNB und einem BKV bezüglich des Datenaustauschs und insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs für fehlerhafte und in die Bilanzkreisabrechnung eingegangene Daten mittels einer Zuordnungsvereinbarung auszugestalten.
Zertifikate
Preise und Regelungen
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Netzentgelten der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbh & Co. KG.
Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Die Bundesnetzagentur sieht ab dem 1. April 2016 zentral ermittelte, einheitliche Preise vor.
Auf der Seite des BDEW zur Mehr- und Mindermengenabrechnung finden Sie unter „Anlagen und Materialien“ die jeweils aktuellen Werte.
Für Abrechnungszeiträume vor dem 31. März 2016 finden die Preise Mehr- und Mindermengen der Netze BW Anwendung:
Preise Mehr- und Mindermengen Meldepflicht nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016
Seit dem 01.01.2016 müssen Letztverbraucher, die eine Reduzierung der KWK-Umlage, der Offshorehaftungsumlage und der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen wollen, dies dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres melden. Voraussetzung für eine Reduzierung ist ein Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr.
Eine entsprechende Vorlage stellen wir Ihnen nachfolgend zum Download zur Verfügung.
 | Vorlage für die Meldung an die Stromnetzgesellschaft Herrenberg entsprechend dem KWKG für das Kalenderjahr 2016Datei zum Download |
 | Vorlage für die Meldung an die Stromnetzgesellschaft Herrenberg entsprechend dem KWKG für die Kalenderjahre 2017 und 2018Datei zum Download |
Hochlastzeitfenster
Die Hochlastzeitfenster 2012 finden Sie auf den Seiten der Netze BW GmbH unter folgendem Link:
Hochlastzeitfenster 2012Individuelle Netzentgelte
An Stelle der oben genannten Netzentgelte und Regelungen sind die Sonderformen der Netznutzung „Atypisch“, „Bandkunden“ und „Singuläre Betriebsmittel“ gesetzlich geregelt.
 | Individuelle Netzentgelte – atypische Netznutzung (gültig bis 31.12.2018)Datei zum Download |
 | Individuelle Netzentgelte – atypische Netznutzung (gültig bis 31.12.2019)Datei zum Download |
 | Individuelle Netzentgelte – atypische Netznutzung (gültig ab 01.01.2020)Datei zum Download |
 | Individuelle Netzentgelte – atypische Netznutzung (gültig ab 01.01.2021)Datei zum Download |
Engpassmanagement
Netzengpässe im Verteilnetz der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG treten bisher nicht auf.
Entgelte für Dezentrale Einspeisung
Hier finden Sie die Entgelte für dezentrale Einspeisung nach §18 Stromnetzentgeltverordnung, gültig ab 01.01.2018. Die vermiedenen Netzentgelte werden auf der Grundlage des § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in Verbindung mit dem VDN-Leitfaden ermittelt.
 | Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte (gültig ab 01.01.2018)Datei zum Download |